Sonn- und Feiertagsarbeit in der Veranstaltungswirtschaft

Mitte Mai 2023 führten Behörden in Nordrhein-Westfalen landesweite Überwachungsaktionen zu illegaler Sonntagsarbeit durch: Sie suchten mehr als 650 Betriebe unterschiedlicher Branchen auf und leiteten danach gegen 86 Firmen Bußgeldverfahren ein, einen Fall übergaben sie dem Zoll.  

Die meisten Verstöße gab es auf Baustellen in der Reinigungsbranche, in metallverarbeitenden Betrieben – und in der Veranstaltungsbranche, im Bereich Aufbau von Bühnen und Technik. 

Sensibilisierung für Thema Sonntagsruhe 

Ziel der Überwachungsaktion: Die Behörden wollen das im Koalitionsvertrag vereinbarte politische Anliegen der Landesregierung umsetzen, Sonn- und Feiertagsarbeit auf das Notwendige zu begrenzen und Unternehmen für das Thema Sonntagsruhe zu sensibilisieren. 

Zum Hintergrund: Grundsätzlich gilt laut Arbeitszeitgesetz, dass Arbeitnehmer:innen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen frei haben und das von 0 bis 24 Uhr. An diesem Tag sollen sie sich ausruhen.  

Ausnahmen von der Regel 

Allerdings ist kaum vorstellbar, dass bestimmte Branchen an diesen Tagen nicht arbeiten. Für sie gelten daher in engen Grenzen Ausnahmen. Voraussetzung ist auch, dass diese Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Zu diesen Branchen zählen unter anderem Rettungswesen, Krankenhäuser, Gastronomie oder Medien.  

Auch die Veranstaltungswirtschaft kann für sich Ausnahmen geltend machen. Das Arbeitszeitgesetz führt sie in §10 Absatz 1 auf: 

  • „bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen“ 
  • „beim Rundfunk, (…) sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich (…) bei der Herstellung von (…) Filmen (…) für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger“ 
  • „bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten“ 

Wichtig: Die Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten während und für die Durchführung eines Events. Hierzu zählen auch Auf- oder Abbauarbeiten, ebenso wie der für die Veranstaltung nötige Transport.  

Genehmigung von Behörden 

Wenn man seine Mitarbeiter:innen oder Auftragnehmer:innen dennoch an Sonn- oder Feiertagen arbeiten lassen möchte, benötigt man eine Genehmigung. Diese muss man bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Sie genehmigt sie nur mit zulässiger Begründung. 

Einschränkend gilt hier: Zulässige Begründungen sind in diesem Zusammenhang Arbeiten, „die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern“ oder wenn die „Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann“. Aus Sicht der Behörden liegen diese Gründe allerdings bei Veranstaltungen, abgesehen von der Durchführung selbst, in der Regel nicht vor. Daher sollte eine Genehmigung mit rechtssicherer Begründung für die Sonn- und Feiertagsarbeit rechtzeitig bei der Behörde beantragt werden.

Vereinbarte Sonderregelungen  

Immer gilt jedoch, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen, wobei dies tarifvertraglich beeinflusst werden kann. Auch beim Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit können die Sozialpartner:innen andere Regelungen vereinbaren, die auf die gängige Praxis in ihrer Branche zugeschnitten sind. Dies muss in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die aufgrund eines Tarifvertrages geschlossen wird. 

Außerdem dürfen die gesetzlich bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. Diese betragen normalerweise max. 10 Stunden täglich bei einer durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb von 24 Wochen.  

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.land.nrw/pressemitteilung/erste-landesweite-aktion-zur-ueberwachung-der-sonntagsruhe
https://www.nw.de/nachrichten/wirtschaft/23560570_Illegale-Sonntagsarbeit-in-jedem-siebten-Betrieb-in-NRW.html
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/das-arbeitszeitgesetz-1837796

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