Erweiterter Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen der deutschen Konzert- und Veranstaltungswirtschaft

Die im Bundesverband der Konzert-Veranstaltungswirtschaft (BDKV) zusammengeschlossenen rund 450 Veranstaltungsunternehmer*innen – mithin Konzert- und
Tournee-, Festival-, Theater-, Musical- und Kabarett-Veranstalter, Künstleragenturen – begrüßen den von der Bundesregierung am 13. März 2020 veröffentlichten Maßnahmenkatalog zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona Virus. Dazu zählen insbesondere die Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds, die steuerlichen Liquiditätshilfen für Unternehmen, die Schaffung der Voraussetzungen für den erleichterten Erhalt von Krediten sowie die zusätzlichen Sonderprogramme. Es bleibt zu hoffen, dass die Genehmigung der Programme durch die Europäische Union zügig erfolgt.

Der BDKV bedankt sich – stellvertretend für den von ihm vertretenen Wirtschaftsbereich – für die schnelle Reaktion auf die durch die aktuelle Situation hart betroffene Wirtschaft.
Gleichwohl sind leider insbesondere erleichterte Kreditvergaben sowie die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes nicht geeignet, die nun durch mehrwöchigen Veranstaltungsausfall
wegbrechenden Einnahmen sowie vor allem die bereits investierten Vorkosten von geplanten Konzerten und Tourneen zu kompensieren. Damit entstehen den Veranstaltungsunternehmen derzeit Berge von Verbindlichkeiten, die über Kredite kaum mittelfristig erfolgreich abgebaut werden können. Und derweil für größere Unternehmen
der Branche die angekündigte Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes eine durchaus hilfreiche Maßnahme sein kann, hilft die Erleichterung doch den vielen kleinen
mittelständischen Unternehmern der Branche, die zumeist nur wenig Personal haben, kaum, zumal dieses Personal in der aktuellen Krise zur Rückabwicklung von Veranstaltungen
ohnehin dringend gebraucht wird.

Der BDKV regt daher hiermit ergänzend zu dem 4 Säulen-Schutzschild eine Erweiterung dieses Katalogs um folgende Maßnahmen an:

1. Kann eine Veranstaltung aufgrund eines behördlich angeordneten Veranstaltungsverbots nicht am geplanten Termin stattfinden, so sollte der Käufer einer Eintrittskarte einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises erst haben, sofern der Veranstalter die Nachholung der Veranstaltung nicht innerhalb von 365 Tagen gewährleisten kann. Der aktuelle Anspruch auf
Rückabwicklung des Veranstaltungsbesuchsvertrags, der bei Nichtleistung des Veranstalters zum ursprünglich angesetzten Termin zu erfolgen hat, sollte mithin für diesen Zeitpunkt nicht
bestehen. Dies wäre eine angemessene und für die Branche äußerst effektive Maßnahme. Sie würde die aktuelle Liquiditätslage der Veranstalter deutlich entspannen. Wir halten diese Maßnahme auch für zumutbar, da es aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar erscheint, dass unter den gegebenen
Umständen allein der Veranstalter die gesamte Last der Veranstaltungsverbote trägt.

2. Findet keine Nachholung der Veranstaltung statt und ist eine Rücknahme von Eintrittskarten unumgänglich, so sollte es dem Veranstalter vorbehalten bleiben, anstatt einer Barerstattung des Kartenpreises einen Gutschein in Höhe des Kartenpreises auszuhändigen. Auch dieses sollte für den Ticketkäufer zumutbar sein, denn es sichert ihm den Wert seines Tickets mit hinreichender Flexibilität für eine Ersatzveranstaltung, während es zugleich unmittelbare existentielle Liquiditätsprobleme des Veranstalters verhindert.

Grundsätzlich sollte dem Veranstalter ein zeitlicher Aufschub von 6 Monaten ab Eingang einer Erstattungsforderung zugestanden werden. Mit der Bearbeitung der zu erwartenden erheblichen Anzahl derartiger Forderungen – insbesondere bei Tourneeabsagen – wäre von den Veranstaltern eine zeitnahe professionelle Bearbeitung personell ohnehin nicht leistbar. Würde hier keine übergangsweise Ausnahmeregelung erfolgen, müssten sich Veranstalter, um nicht in Verzug zu geraten, zusätzliches Personal einstellen, was den ohnehin entstehenden Schaden noch erhöhte. Dies zeigt auch, dass bei Veranstaltungsbetrieben – anders als z.B. bei Theatern – flexible Kurzarbeitsgeldregelungen allein kaum hilfreich wären. Eine entsprechende Ausnahmeregelung hätte zudem den Nebeneffekt des zumindest zeitweiligen Liquiditätserhalts, wodurch Insolvenzen insbesondere von kleineren und mittelgroßen Veranstaltungsunternehmen vermieden würden.

3. Nicht nur Konzert- und Tourneeveranstalter, sondern auch den zahlreichen Dienstleistern der Veranstaltungsbranche, wie z.B. Personalüberlassungsfirmen z.B. für die Stellung von Auf- und Abbauhelfern, Licht-, Ton- und Bühnendienstleister sowie Vorverkaufsstellen wird kurzfristig die Insolvenz drohen, da sie außerstande sein werden, über mehrere Wochen einen Umsatzausfall zu kompensieren und zudem etwa bereits erzielte Vorauszahlungen oder Einnahmen wieder ausschütten müssen. Daher sollten den betroffenen Unternehmen die verlorenen Deckungsbeiträge, die durch behördlich angeordnete Veranstaltungsabsagen nicht erwirtschaftet werden können, gegen entsprechenden Kostennachweis vom Staat ersetzt
werden. Hierzu sollte umgehend ein staatlicher Nothilfefonds eingerichtet werden. Eine Kompensation durch die Aufnahme abgefederter Bankkredite würde in diesen Fällen nicht
helfen, da die Veranstalter nicht nur vorübergehend keine Gewinne erwirtschaften können, sondern sich mit jeder Veranstaltungsabsage Verbindlichkeiten (Kosten für in Anspruch
genommene Dienstleistungen, Vorlaufkosten für Organisation, Werbung, Vorverkauf) ) anhäufen, die selbst langfristig nicht durch zukünftige Gewinne getilgt werden können.

4. Ein erhebliches Problem besteht derzeit für Veranstaltungsunternehmen darin, dass es sich anstatt wirksamer und öffentlich verkündeter allgemeingültiger Anordnungen im Einzelfall noch um nach wie vor nicht umgesetzte Empfehlungen oder Maßnahmenkataloge handelt, die nicht als behördliche Anordnung öffentlich verkündet wurden. Zudem variieren die empfohlenen Maßnahmen von Land zu Land. Das ist angesichts des Föderalismus nachvollziehbar, wirkt sich allerdings bei Tourneeveranstaltungen nochmals schadenerhöhend aus. Solange Veranstalter eine Veranstaltung nicht auf Grund behördlicher Anordnung zwingend absagen müssen, bleiben sie zur Leistung verpflichtet. Sagen sie allerdings eine Veranstaltung aufgrund der allgemeinen Krisenstimmung oder angesichts empfohlener Maßnahmenkataloge ab, machen sie sich gegenüber Künstler und Kartenkäufern schadensersatzpflichtig. Da das Inkrafttreten behördlicher Erlasse zudem nach wie vor von Land zu Land variiert (Stand 15.3.20), sehen sich Tourneeveranstalter mit einem ‚Machbarkeits-Flickenteppich‘ konfrontiert. Während es in einem Bundesland eine zwingende Anordnung gibt, ist dies in einem anderen (noch) nicht der Fall.
Während im einen Land also gespielt werden müsste, müsste im anderen Land abgesagt werden.
Eine Tournee, bei welcher Konzerttermin auf Konzerttermin folgt, wird daher undurchführbar.
Erschwerend kommt hinzu, dass Inhalte und Umfang von Anordnungen gelegentlich
untereinander von Land zu Land variieren.

Das Prognoserisiko kann nicht den Unternehmen aufgebürdet werden, sondern muss bei den zuständigen Behörden verbleiben. Liegen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben vor, werden die Veranstalter in für sie nicht akkomodierbare Haftungsszenarien gedrängt. Klare und verbindliche Absageverfügungen der zuständigen Behörden müssen die bislang teilweise erfolgte Aufstellung von Empfehlungen oder umfangreichen, oft nicht erfüllbaren Auflagenbescheiden zwingend ersetzen, um für alle Beteiligten die nötige Rechtssicherheit herzustellen.

Maßnahmen in europäischen Nachbarstaaten
Einige Länder haben bereits die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen erkannt und diese in
konkrete Regelungen umgesetzt:

In Frankreich steht die Regierung bereits seit Erlass der ersten Veranstaltungsbeschränkungen im ständigen und konkreten Austausch mit den Gewerkschaften und Verbänden der Produzenten und Veranstalter. Die Regierung hat inzwischen die Live Entertainment Branche als eine der drei am stärksten von der Covid19-Krise betroffenen Industrien eingestuft, und plant aktuell spezifische Support Funds zur finanziellen Unterstützung der Branche.

In Dänemark hat die Regierung zeitgleich mit dem Erlass von Veranstaltungsbeschränkungen ein Programm aufgelegt, mit dem die betroffenen Veranstalter für die durch Absage oder Verlegung ihrer Veranstaltungen erlittenen Einbußen entschädigt werden sollen. Das Programm sieht direkte Ausgleichszahlungen für die erlittenen Umsatzeinbußen oder die Zusatzkosten von Verlegungen vor.

In Italien sind mit Blick auf die infolge von Covid19 erforderlichen weiträumigen Verlegungen von Veranstaltungen die steuerlichen Vorschriften, die bislang eine Verlegung bei Gültigkeit des ursprünglichen Tickets nur für maximal 60 Tage zuließen, auf 365 Tage erweitert worden. Zugleich wurde kommuniziert, dass sich an dieser neuen Frist nun auch die Frage der Zumutbarkeit der Verlegung für den Besucher orientiere. Der Veranstalter erhält damit also deutlich mehr Planungssicherheit.

Marktwirtschaftliche Bedeutung der deutschen Veranstaltungswirtschaft
Der geplante Umsatz aus Veranstaltungen des Live Entertainments in Deutschland beträgt auf Basis einer ersten empirischen Hochrechnung allein im Zeitraum März bis Mai 2020 (drei Monate) rund EUR 1,25 Mrd. Dieser verteilt sich auf rund 80.000 geplante Veranstaltungen aller Größenkategorien.
Naturgemäß wird der größte Teil dieses Umsatzes mit größeren Veranstaltungen erzielt, die nun Gegenstand von Untersagungen sind.

In der deutschen Veranstaltungswirtschaft selbst wirkt eine hohe fünfstellige Zahl von Beschäftigten und in den unmittelbar angeschlossenen Bereichen, wie z.B. Technikdienstleistungen,
Personalgestellung für Sicherheit etc., Veranstaltungsstättenbetriebe, Veranstaltungsgastronomie und Reinigung in den Veranstaltungsstätten, wirkt eine weitere sechsstellige Zahl von Beschäftigten.

Hinzu kommen hunderttausende von Arbeitsplätzen in mittelbar nachgelagerten Bereichen wie Beherbergung und Bewirtung, Transport, Vermarktung und Tourismus, deren Umsätze in erheblichem Maße ihren Ursprung in Live Entertainment Veranstaltungen haben. Entertainment-Veranstaltungen sind anerkanntermaßen ein wesentlicher Treiber für regionalwirtschaftliche Effekte, deren Umfang häufig ein Mehrfaches der eigentlichen Veranstaltungsumsätze beträgt. Lassen sich nicht kurzfristig geeignete Unterstützungsmaßnahmen zur Absicherung der Veranstaltungswirtschaft realisieren, so ist ein drastischer Rückgang dieser regionalwirtschaftlichen Effekte und in der Folge ein beträchtlicher
Beschäftigungsverlust nicht nur in der Veranstaltungswirtschaft selber, sondern in all diesen Bereichen zu befürchten, der zeitlich und inhaltlich weit über die unmittelbar sichtbaren Folgen der derzeit beschlossenen Veranstaltungsverbote hinaus geht.

Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V. (BDKV) ist der 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gegründete Berufsverband aller Sparten und Genres des deutschen Konzert- und Veranstaltungsgewerbes sowie der Dienstleistungsberufe im Bereich der Künstlerbetreuung. Er entstand aus der Fusion des seit 1985 bestehenden Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft (bdv) und des bereits 1946 gegründeten Verbandes der deutschen Konzertdirektionen (VDKD). Die rund 450 Mitgliedsunternehmen des BDKV sowie die Mitglieder des ihm angeschlossenen Internationalen Fachverband Show- und Unterhaltungskunst e.V. (IFSU) (www.ifsu.de) repräsentieren den ökonomisch bedeutendsten Teil der nationalen Kultur- und Kreativwirtschaft: Mit über 120 Millionen verkauften Tickets erzielt die deutsche Veranstaltungsbranche einen jährlichen Gesamtumsatz von rund 5 Milliarden Euro.

Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V.
Postfach 202364
20216 Hamburg
Tel.: +49 40 4605028
Fax: +49 40 484443
Mail: info@bdkv.de
Web: www.bdkv.de | www.veranstaltungswirtschaft.de
Hamburg, 15. März 2020