Corona-Schutzregeln: Regierung stellt Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor

Die Bundesregierung hat ihren Entwurf für Änderungen der Corona-Schutzregeln im kommenden Herbst und Winter vorgestellt. Sie möchte damit ermöglichen, dass der Staat auf Bundes- bzw. Landesebene schärfere Maßnahmen ergreifen kann, um gegen die Pandemie vorzugehen. Die neuen Schutzmaßnahmen sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten. Bevor die Vorschläge umgesetzt werden, müssen voraussichtlich am 08. September noch der Bundestag und am 16. September der Bundesrat den Anpassungen am Infektionsschutzgesetz zustimmen.

Nach dem neuen Entwurf sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn sich eine starke Corona-Welle aufbaut, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.

Stark kritisiert wurde die Ausnahme von der Maskenpflicht in Innenräumen für kürzlich Geimpfte und Genese: Ursprünglich sah ein bundeseinheitlicher Entwurf Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. Wer ohne Maske hätte Veranstaltungsräume betreten wollen, hätte einen negativen Schnelltest oder eine frische Impfung oder Genesung, die weniger als drei Monate her zurückliegt, belegen müssen. Geändert wurde: Die Länder müssen dies nicht zwingend umsetzen, aber sie können.

Nun steht in der 1. Stufe für die Länder:

„Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.“

Für die 2. Stufe, wenn sich die Corona-Situation verschärfen sollte, gilt in den Ländern:

„Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Ladessparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.“

„Wir begrüßen zwar, dass das neue Gesetz den Ländern nun Ausnahmen ermöglicht“, sagt Linda Residovic, Geschäftsführerin des VPLT. „Gleichzeitig widerspricht diese länderspezifische Regelung unserer Forderung nach bundeseinheitlichen Gesetzen, die der Veranstaltungswirtschaft mehr Planbarkeit ermöglichen.“ Wie kürzlich berichtet, hat der VPLT im Forum Veranstaltungswirtschaft dringend Nachbesserung am Entwurf des Bundesinfektionsschutzgesetzes gefordert. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen klaren und verbindlichen Kriterien folgen. Die neuen Ausnahmeregelungen für Ländern aber sind weder klar noch verbindlich und sorgen für Planlosigkeit – auf Seiten der Behörden genauso wie auf Seiten der Unternehmen. „Katastrophal für die Veranstaltungswirtschaft wären erneute Kapazitätsbeschränkungen oder Abstandsregelungen“, so Residovic. „Nicht zu unterschätzen ist außerdem der enorme Wettbewerbsnachteil, weil Infektionsschutzmaßnahmen nicht europaweit abgestimmt sind. Noch immer bleibt daher unsere dringende Forderung eines besonderen Hilfsprogramms für unsere Branche aktuell.“

Zur Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums

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